Gesetzeslage zur schulischen Integration in den verschiedenen Bundesländern

Baden-Württemberg

Schulgesetz (15.10.1997)

§15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen

(1) Die Sonderschule dient der Erziehung,Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende  Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderungsbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.
(3) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt-, und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

 

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Bayern

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (23.12.1995)

Art.19 Aufgaben der Förderschulen
(1) Die Förderschulen erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die behindert oder von Behinderung bedroht, krank oder vorübergehend in ähnlicher Weise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt sind und deshalb sonderpädagogischer Förderung bedürfen.
(2) Die Förderschulen erfüllen diese Aufgaben

  1. in eigenen Schulen für Behinderte
  2. in Schulen für Kranke,
  3. in schulvorbereitenden Einrichtungen der entsprechenden Schulen für Behinderte nach Maßgabe des Art.22, ferner im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
  4. durch Mobile Sonderpädagogische Dienste zur Unterstützung der förderbedürftigen Schüler in den Schulen anderer Schularten (allgemeine Schulen),
  5. durch mobile sonderpädagogische Hilfe im Kindergarten,
  6. durch Zusammenarbeit im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung.

Art.20 Schulen für Behinderte
(1) Die Schulen für Behinderte sind bestimmt für Schüler, die in ihrer Entwicklung oder in ihrem Lernen so beeinträchtigt sind, daß sie in den allgemeinen Schulen auch mit sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erzogen und unterrichtet werden können.

Art. 21 (1) Die allgemeinen Schulen können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten, wenn zu erwarten ist, dass die Schüler die Lernziele dieser Schulen erreichen und wenn der sonderpädagogische Förderbedarf in Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten erfüllt werden kann.

Art.22 Mobile Sonderpädagogische Dienste
(1) Die allgemeinen Schulen können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten, wenn zu erwarten ist, das die Schüler die Lernziele dieser Schulen erreichen und wenn der sonderpädagogische Förderbedarf in Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten erfüllt werden kann. Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste beraten im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 der Lehrkräfte, Erziehungsberechtigten und Schüler und unterrichten und fördern die Schüler. Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den Schulen für die entsprechenden Behindertengruppen geleistet.
(2) Die Aufnahme Sehgeschädigter, Hörgeschädigter und Körperbehinderter in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichenMehraufwendungen verweigert werden.
(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Schule für Behinderte eingesetzt werden. Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste werden nur in der für den Schüler nächstgelegenen Schule der in Betracht kommenden Schulart geleistet, oder in den Schulen, die das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst bestimmt hat, weil eigene Schulen dieser Schulart für Behinderte nicht vorhanden sind.

Art.22 Schulvorbereitende Einrichtungen und mobile sonderpädagogische Hilfe
(1) Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulreife sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden Einrichtungen der fachlich entsprechenden Schulen für Behinderte gefördert werden, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen Einrichtungen erhalten. Die Schulvorbereitenden Einrichtungen verfolgen die in Art.19 Abs.3 genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht. Sie leisten die Förderung in Gruppen, in denen die Kinder höchstens im zeitlichen Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der enstprechenden Schule unterwiesen werden.
(2) Für noch nicht schulpflichtige behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf familienunterstützend sonderpädagogische Hilfe im Kindergarten und im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung in der Familie und in der Frühförderstelleleisten. Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen dabei die in Art.19 Abs.3 Sätze 2 und 3 genannten Zielein interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den medizinischen, psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. Die Förderung setzt das Einverständnis der Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe im Kindergarten die Absprache mit der Leitung des Kindergartens voraus.

Art.24 Förderschulen; Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Famile, Frauen und Gesundheit, durch Rechtsverordnung...
3. die Vorausstzungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder von Schülern mit verschiedenen Behinderungen aber vergleichbarem Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;

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Berlin

Schulgesetz (15.04.1996)

§10a Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Der Unterrichts- und Erzeihungsauftrag der allgemeinen Schule umfaßt auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese besuchen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die allgemeine Schule oder die ihrem Förderbedarf entsprechende Sonderschule.
(2) Das gemeinsame Ziel der allgemeinen Schulen einschließlich der berufsbildenden und der Sonderschulen muß es sein, an der Integration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dei Gesellschaft mitzuwirken.
(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulaufsicht auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses festgestellt. Er orientiert sich an Art, Grad und Umfang der Behinderung.
(4) Die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und der Sonderschule obliegt in der Grundschule und in der Oberschule den Erziehungsberechtigten, mit Ausnahme geistig- und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Oberschule. Die Die Schulaufsicht darf nur dann dieser Wahl nicht entsprechen, wenn sie nach eingehender Beratung mit dem Förderausschuß zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler oder die Schülerin in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann. Entsprechendes gilt nach der Aufnahme in die allgemeine Schule, insbesondere für den Übergang in den Sekundarbereich I.
(5) Folgende Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe I:

  1. Die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs zu Integration geistig- und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I,
  2. Die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs in der Sekundarstufe I zur beruflichen Vorbereitung und Eingliederung von Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
  3. abweichende Organisationsformen bei zieldifferenter Integration

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Art des Förderbedarfs sowie des Verfahrens unter Beachtung zielgleicher und zieldifferenter Integration.
  2. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Förderausschusses,
  3. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf bei gemeinsamer Erziehung,
  4. die Abweichungen der allgemeinen Schule in den unterschiedlichen Arten der Sonderschule und Sonderschuleinrichtungen.

(7) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in der Sekundarstufe I nach Absatz 4 wird schrittweise verwirklicht. Die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagigischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine entsprechende personelle, raümliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht.

 

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Brandenburg

Schulgesetz (April 1996)

§3 Recht auf Bildung
(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß §29 Abs.2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen und Klassen mit einem entsprechenden Föderschwerpunkt gemäß §30 Abs.4 und 5, durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß §18 Abs.4 durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß §109 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 und durch individuelle Hilfen gemäß §115 Satz 3 Nr.2 besonders gefördert werden.

Abschnitt 6 Sonderpädagogische Förderung
§29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.
(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.
(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichtssollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorramgig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfaßt. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahemen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden werden können. Für das fachliche Personal der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt §67 Abs.2 entsprechend.
(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

§30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
(4) Grundschulen, wieterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder mit Klassen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammengefaßt werden, sofern die antsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

 Ergänzende Verordnung:

Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)
Vom 24. Juni 1997

Auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs.3, § 59 Abs.9 und § 61 Abs.3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVB1. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages:

§2 Sonderpädagogische Förderung

(1) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Oberstufenzentren (allgemeine Schulen) sollen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig durch die Einrichtung von Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht), ein wohnungsnahes schulisches Angebot vorhalten. Zur Nutzung vorhandener oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffender Ausstattungen können einzelne allgemeine Schulen für die unterschiedlichen Anforderungen des gemeinsamen Unterrichts ausgewählt werden.

(2) Förderschulen sind Schulen für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Es dürfen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse) gebildet werden. Förderklassen werden mit einer allgemeinen Schule zusammengefaßt. In diesem Fall muß in der allgemeinen Schule die entsprechende sonderpädagogische Kompetenz gesichert sein.

(3) Liegt in den Jahrgangsstufen der Primarstufe kein Elternantrag auf Besuch einer Förderschule vor, soll die Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung vorrangig an der nur Schulbezirk zuständigen Schule geprüft werden.

§3 Unterricht und Stundentafel

  1. Der gemeinsame Unterricht oder der Unterricht in Förderschulen oder Förderklassen erfolgt in der Regel im Klassenverband oder in Kursen auf der Grundlage der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Rahmenpläne und Stundentafeln. Umfang und Verteilung des Unterrichts der Allgemeinen Förderschule sowie der Förderschule nur Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte richten sich nach den Stundentafeln der Anlage. Zur Berücksichtigung von besonderen Förderschwerpunkten der Schülerinnen und Schüler ist darüber hinaus die Erteilung von Kleingruppen- und Einzelunterricht im Rahmen der der Schule jeweils zur Verfügung stehenden Stellen, Personalmittel und räumlichen Ausstattung möglich zu machen.

Abschnitt 3
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§11 Antragsgründe

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor bei Schülerinnen und Schülern mit

  1. einer umfänglichen, schwerwiegenden und langandauernden Beeinträchtigung im schulischen Lernen, in der Leistung sowie dem Lernvermögen,
  2. wesentlichen Beeinträchtigungen der Sprache samt ihrer Verbindungen und Rückwirkungen auf elementare Bereiche der Lernentwicklung,
  3. Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens,
  4. einer geistigen Behinderung,
  5. einer Hörschädigung,
  6. einer körperlichen und motorischen Beeinträchtigung,
  7. einer Sehschädigung oder
  8. Mehrfachbehinderungen unterschiedlicher Ausprägung.

§16 Entscheidung des staatlichen Schulamtes

(1) Vor der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes über einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren von Berechtigten sollen die Eltern und möglichst die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Die Anhörung der antragstellenden Personen muß erfolgen, wenn gegen einen von diesen Personen selbst eingebrachten Antrag entschieden werden soll.

(2) Wenn bei einem beantragten gemeinsamen Unterricht die räumliche oder sächliche Ausstattung nicht gesichert ist oder sonstiges Personal gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zusätzlich eingesetzt werden muß, wird der Schulträger oder werden gegebenenfalls andere Kostenträger beteiligt. Gegebenenfalls muß der Schulträger zur finanziellen Absicherung einer organisatorisch möglichen Maßnahme, für die die eigenen finanziellen Möglichkeiten aus wichtigem Grund nicht ausreichen, Gelegenheit erhalten, das Benehmen mit dem Landkreis herzustellen. Ist für die Aufnahme in eine Förderschule der Einsatz zusätzlichen sonstigen Personals erforderlich, gilt die Beteiligung gemäß Satz 1 entsprechend.

(3) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung über

  1. den Lernort,
  2. die Jahrgangsstufe,
  3. den anzuwendenden Rahmenplan,
  4. den Förderumfang und
  5. die Förderinhalte.

Über die Entscheidung des staatlichen Schulamtes erhalten die Eltern einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Abschnitt 5
Gemeinsamer Unterricht

§18 Allgemeines

(1) Klassen an allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind "Klassen mit gemeinsamem Unterricht".

(2) Jugendliche mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I, für die keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach Jahrgangsstufe 10 angeboten werden kann, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Werkstufe einer Förderschule für geistig Behinderte.

§19 Personelle Rahmenbedingungen und Klassenfrequenz

(1) Das staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen nur den gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation.

(2) Jeder Schülerin oder jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zusätzlich die Lehrkräftewochenstunden pro Schülerin oder Schüler der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu (Grundbedarf).

(3) Der Grundbedarf für den gemeinsamen Unterricht wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Er soll in der Regel nur die gemeinsame Arbeit im Klassen- oder Kursunterricht und darüber hinaus für die Lerngruppenarbeit, für die Arbeit in Kleingruppen oder in begründeten Einzelfällen für die Einzelförderung verwendet werden.

(4) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. In Abstimmung mit dem Schulträger ist festzulegen, daß zusätzliche Aufnahmen in diese Klassen nicht erfolgen dürfen.

§20 Lehrkräfteeinsatz

(1) Der gemeinsame Unterricht wird auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß §16 Abs. 3 von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten. Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die eine Zusatzausbildung in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben haben. Soweit erforderlich, kann zur Sicherung der individuellen sonderpädagogischen Förderung neben den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden.

(2) Stehen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann im Einzelfall für eine notwendige gemeinsame Arbeit im Klassenunterricht eine Lehrkraft der allgemeinen Schule eingesetzt werden, die sich hierfür besonders qualifiziert hat.

(3) In einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht soll die zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der Regel nur von einer Lehrkraft wahrgenommen werden.

(4) Die organisatorischer Bedingungen des Lehrkräfteeinsatzes ab Jahrgangsstufe 5 sind so zu gestalten, daß so wenig Lehrkräfte wie möglich eingesetzt werden. In der Sekundarstufe I ist eine personelle Kontinuität zu sichern.

(5) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, auch in den Klassen mit gemeinsamen Unterricht in den allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten.

(6) Für Lehrkräfte in Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist durch die Schulleitung und das staatliche Schulamt die regelmäßige Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu unterstützen.

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Bremen

Schulgesetz (20.12.1994)

$4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens
(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler soweit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.

§35 Sonderpädagogische Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen.
(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfaßt die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfald-Analyse.

(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die erforderlichen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise eine gesonderte Förderung in einer Sonderschule erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Föderort und über den Bildungsgang des Kindes oder der oder des Jugendlichen, die nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen ist, bedarf der Zustimmung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

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Hamburg

Schulgesetz (26.6.1989)

§20 Sonderschule

(1) Die Sonderschule ist eine Einrichtung für behinderte Schüler, die in den anderen Schulformen nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können. Der Sonderschule kann ein Schulkindergarten angegliedert sein. Die Sonderschule soll in enger Zusammenarbeit mit anderen Schulen nach Möglichkeit auf eine Eingliederung ihrer Schüler in den Unterricht mit nichtbehinderten Schülern hinwirken.
(3) Ein Schüler kann nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine für ihn geeignete Sonderschule umgeschult werden, wenn er den Anforderungen einer anderen Schulform nicht gewachsen ist.

 

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997, Nr. 16, S. 102 f)

§12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

  1. Mit der Einrichtung von Integrationsklassen, Integrativen Regelklassen und individuellen Integrationsmaßnahmen werden die organisa-torischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für eine integrative Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern geschaffen.
  2. Die zuständige Behörde richtet auf Antrag der Schulkonferenz einer Grundschule Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Regelangebot ein, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen gegeben sind. Das Nähere über diese Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 19 Sonderschule

  1. Allgemeine Schulen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den den Unterricht der allgemeinen Schule hin. Kinder und Jugendliche mit sonderpäda-gogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren läßt.

 

Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen
(Integrationsklassen VO)
(20. Januar 1998)

§ 1 Definition, Anwendungsbereich

 (1) In Integrationsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 erfüllen.

 (2) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufnahme in die Integrationsklasse einer Grundschule. 

§2 Antrag auf Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen

 (1) Der Antrag auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse bedarf der Schriftform und ist jeweils bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, bei der Schulleitung der regional zuständigen Grundschule einzureichen. Für die Aufnahme dieser Kinder in Integrationsklassen kann die zuständige Behörde besondere Schuleinzugsbereiche festlegen.

(2) Bei Entgegennehme des Antrags auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf holt die Schulleitung das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten für Gespräche mit den bisher betreuenden pädagogischen und therapeutischen Fachkräften sowie für die Einsichtnahme in bereits vorliegende Berichte und ärztliche Gutachten ein.

 (3) In einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung sollen die Erfahrungen und Erwartungen der Erziehungsberechtigten erörtert und die Fördermöglichkeiten in Integrationsklassen und an Sonderschulen eingehend dargestellt werden.

§ 3 Aufnahmekommission

 (1) An den Schulen, die Integrationsklassen führen, werden Aufnahmekommissionen gebildet, denen folgende Mitglieder angehören:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Grundschule (Vorsitz),

2. eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer Sonderschote, die möglichst nicht im Schulaufsichtsbezirk der Grundschule liegen soll,

3. ein Mitglied des künftigen Pädagogenteams.

 (2) Ein Mitglied der Aufnahmekommission soll Unterrichtserfahrung in einer Integrationsklasse haben. Das kann bei der Neueinrichtung von Integrationsklassen an einer Grundschule auch eine Lehrkraft aus dem Beratungszentrum Integration des Instituts für Lehrerfortbildung sein. Die zuständige Behörde benennt die Kommissionsmitglieder im Zusammenwirken mit den Schulleitungen der aufnehmenden Grundschulen. Weitere Personen können zur Beratung hinzugezogen werden.

 (3) Auf Vorschlag der Schulkonferenz der aufnehmenden Schule beruft die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, die die Aufgabe hat, die Interessen der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeverfahren zu wahren. Auf Wunsch der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird diese Vertrauensperson zu den Beratungen der Aufnahmekommission hinzugezogen. Die Schulleitung weist die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hin.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen, Orientierungsfrequenz

 (1) In Integrationsklassen werden neben Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf solche Kinder aufgenommen, die andernfalls in Schulen für Geistigbehinderte, für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose oder für Schwerhörige aufgenommen werden müßten. In begründeten Einzelfällen können auch Kinder in Integrationsklassen aufgenommen werden, die auf Grund schwerwiegender Beeinträchtigungen sowohl ihrer Lernfähigkeit als auch ihrer Sprachfähigkeit in Kleinklassen für Mehrfachbehinderte aufgenommen werden müßten und bei denen bereits zum Zeitpunkt ihres Schuleintritts erkennbar ist, daß für sie längerfristig ein zieldifferenter Unterricht erforderlich sein wird.

 (2) Es können nur solche Kinder aufgenommen werden, deren besonderem Förderbedarf die pädagogische Arbeit in einer Integrationsklasse allein oder im Zusammenwirken mit außerschulischen pädagogisch-therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden kann.

 (3) Für Integrationsklassen gilt; eine Orientierungsfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, davon in der Regel vier Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen der Absäße 1 und 2 erfüllen.

§ 5 Aufnahmeverfahren

 (5) Erfüllen mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäß § 4, als Plätze zur Verfügung stehen, so sind bei der Auswahlentscheidung ergänzend folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Nähe des Wohnortes eines angemeldeten Kindes zur Schule, die Kontakte zwischen den Kindern einer Klasse auch außerhalb der Schulzeit begünstigt;

2. die Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen Kindern, die in der Nachbarschaft, im Kindergarten oder in anderen vorschulischen Einrichtungen gewachsen sind;

3. die Zusammensetzung einer Integrationsklasse mit Kindern, die verschiedenartige Behinderungen aufweisen.

§ 6 Entscheidung über die Aufnahme

 (1) Die Aufnahmekommission entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob sie der zuständigen Behörde die Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse empfiehlt. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Dabei ist der spezifische sonderpädagogische Förderbedarf darzulegen.

 (2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Aufnahmekommission trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf und teilt der Schulleitung diese Entscheidung mit.

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Hessen

Schulgesetz (17.6.1992)

Siebter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung

§49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogische Förderbedarf erfüllen die Sonderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen) an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

§50 Prävention, Integration, Rehabilitation
Die allgemeinen Schulen und die Sonderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken. Insbesondere für die allgemeinen Schulen besteht die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen einer bedrohenden Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern; dazu können Maßnahmen zur Vorbeuhung und Minderung von Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache und der emotionalen und sozialen Entwicklung in der allgemeinen Schule durchgeführt werden, sofern die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. In den Sonderschulen sind die pädagogischen Hilfen auch dafür zu geben, daß der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen erleichtert wird.

§51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf findet in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Sonderschule als sonderpädagogischem Beratungs- und Förderzentrum statt. Formen gemeinsamen Unterrichts sind insbesondere der Unterricht in der Regelklasse.

  1. den eine Sonderschullehrerin oder ein Sonderschullehrer durch regelmäßige Beratung und stundenweise durch eine zusätzliche Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ambulant unterstützt,
  2. der durch den zusätzlichen Einsatz von Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang unterstützt und der gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern der Regelklasse geplant und durchgeführt wird.

(2) Formen gemeinsamen Unterrichts lernbehinderter oder praktisch bildbarer Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der allgemeinen Schule sind unter Beteiligung der Sonderschulen in Schulversuchen zu erproben.

§53 Sonderschulen

(2) Sonderschulen können als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren Aufgaben der ambulanten sondrpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule und der Beratung der Eltern und der Lehrkräfte übernehmen. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung einer Sonderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.
(3) Sonderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung. Formen mit entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für Erziehungshilfe mit Ausnahme der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare. Sie bieten in einer den Anforderungen· der jeweiligen Behinderung entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.

§54 Entscheidungsverfahren

(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über dessen Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer, eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine umfassende Beratung.
(2) In der Grundstufe (Primarstufe) entscheiden die Eltern darüber, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Sonderschule besucht. Dieses Wahlrecht steht den Eltern in der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe) zu, wenn zwischen dem Besuch der allgemeinen Schule und dem Besuch einer Sonderschule mit entsprechender Zielsetzuing (§S3 Abs.3 Satz 2) zu entscheiden ist. Das staatliche Schulamt muß der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Es kann der Entscheidung widersprechen, wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet das Regierungspräsidium auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist, endgültig. Kann nicht allen Anträgen auf Besuch der allgemeinen Schule stattgegeben werden, sind vorrangig die Kinder zu berücksichtigen, die in eine Vorklasse aufgenommen werden können oder in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten. (S) Auf Antrag der Eltern, die nach Abs.2 Satz 5 die endgültige Entscheidung des Regierungspräsidiurn wünschen, bestellt das staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuß; ihm gehören an
l. die Fachberaterin oder der Fachberater für das Sonderschulwesen oder eine vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Sonderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes,
5. eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender Stimme, wenn ein Kind ausländischer Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder teilnimmt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule der Förderausschuß jederzeit eingerichtet werden,.

(6) Der Förderausschuß gibt dem Regierungspräsidium eine Empfehlung über einen dem festgestellten Förderbedarf angemessenen LInterricht unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit sonerpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.
(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, daß eine angemessene Förderung nicht möglich ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der E1- tern der Schülerin oder des Schülers oder der Schule die Stelluingnahme des Förderausschusses darüber einzuholen, ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich ist oder die zuständige Sonderschule besucht werden muß. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses.

§55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

l. über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,
2. zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
3. zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Sonderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,

4. über die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderfichen personeffen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Sonderschule.

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Mecklenburg-Vorpommern

Schulgesetz des Landes Mecklenburg -Vorpommern (15. Mai 1996)

§ 35 Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern

  1. Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler in der allgemeinbildenden Schule oder in der beruflichen Schule (Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten. 

Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen

Förderung

(Sonderpädagogische Förderverordnung - SoFöVO)

vom 14. September 1996 

§ 1 (Maßnahmen der Sonderpädagogischen Förderung)

  1. Für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern ist ein enges Zusammenwirken mit den Schulträgern und den Erziehungsberechtigten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften der einzelnen Schulbereiche und Schularten erforderlich. Die sonderpädagogische Diagnostik, Beratung und Förderung erfolgt durch Sonderschullehrkräfte. Notwendige unterrichtsbegleitende sonderpädagogische Maßnahmen werden durch Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung durchgeführt. 

§ 4 (Beteiligung der Erziehungsberechtigten und Entscheidungen über den Förderort)

Für die Aufnahme in die allgemeinbildende Schule sind vorrangig die Schüler zu berücksichtigen, die in eine Diagnoseklassen eingeschult wurden.
Der Unterricht lernbehinderter und geistigbehinderter Schüler gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn allgemeinbildender Schulen kann außerhalb kooperativer Formen im Rahmen eines Schulversuchs ... durchgeführt werden. 

 

Teil 2 (Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern) 

§ 5 (Ziele und Bedingungen)

  1. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarfs können folgende Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht verwirklicht werden:
  1. Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Rahmen der zugewiesenen Förderstunden gemäß Stundentafel.
  2. Beratung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen durch sonderpädagogisch ausgebildetes Personal.
  3. Gewährung eines Nachteilsausgleiches wie verlängerte Arbeitszeiten für Klassenarbeiten, verkürzte Aufgabenstellungen, Zulassung spezielle Arbeitsmittel, mündliche und schriftliche Prüfungen.
  4. zeitlich befristete Mitarbeit sonderpädagogisch ausgebildeten Personals im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, um im Einzelfall die Voraussetzungen an der allgemeinbildenden Schule für sonderpädagogische Lern- und Erziehungsformen zu entwickeln und zu unterstützen.
  5. dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines sonderpädagogischen Förderzentrums im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet.
  6. den Unterricht der allgemeinbildenden Schule begleitende zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich ausgebildetes sonderpädagogisches Personal.
  7. Zuschläge für sonderpädagogische Lehrerstunden gemäß Erlass "Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen" in der jeweils gültigen Fassung.
  1. Solange eine Maßnahme nach Absatz 1 wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht durchgeführt werden kann, sollen die beteiligten Schulen und die Schulaufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass über die Zusammenarbeit der allgemeinbildenden Schulen mit der Förderschule zumindest in bestimmten Fächern oder in anderen schulischen Vorhaben gemeinsame Erziehung und gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern verwirklicht werden kann.

 §7 (Rahmenpläne, Zeugnisse und Versetzungen)

Bei gemeinsamem Unterricht mit der für die Schulart entsprechenden Zielsetzung gelten ... die Regelungen der besuchten allgemeinbildenden oder beruflichen Schule.
Bei zieldifferentem gemeinsamem Unterricht gelten ... die Regelungen der jeweiligen Förderschule. Für diese Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben für die Dauer der Grundschulzeit in ihrem Klassenverband.

Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz (NdsSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.März 1998

§ 4 Integration

Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

 § 14 Sonderschule

(1) In der Sonderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden
(2) In der Sonderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und diese Förderung nicht in einer anderen Schulform erfahren können. An der Sonderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) In einer Sonderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Förderzentrum unterstützt die schulische Integration förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler.

§ 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen

(4) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischem Förderung bedürfen (§14 Abs.2 Satz 1) gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterricht verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sonderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer anderen Schule gewährleistet ist.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht teilzunehmen ist. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, daß geistig behinderte Schülerinnen und Schüler eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu bescuhen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.

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Nordrhein-Westfalen

Schulpflichtgesetz (24.4.1995)

§ 7 Sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger
(1) Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, werden ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule.
(2) In der Primarstufe kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Die sonderpädagogische Förderung in Grundschulen kann auch nach den besonderen Lernzielen einer Sonderschule erfolgen.
(3) In der Sekundarstufe I und II kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach Abs.5 feststellt, daß das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen wird die Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können, in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die Zustimmung des Schulträgers (Abs.2 und 3) sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen:
(5) Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes einschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten.

Schulverwaltungsgesetz Artikel 2

§4 Abs 6 Satz 5

Sonderschulen unterschiedlicher Typen können im organisatorischen und personellen Verbund als eine Schule geführt werden. In Ausnahmefällen können an allgemeinen Schulen (allgemeine und berufsbildende Schulen) Sonderschulklassen als Teil einer Sonderschule in kooperativer Form eingerichtet werden. Es können auch sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der allgemeinen Schule geführt werden, wenn ein pädagogisches Konzept vorgelegt wird, das Möglichkeiten des gemeinsamen Lernen vorsieht.

Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)

§ 12 Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort

  1. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort.
  2. Förderort kann eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung ... gegeben sind, der Schulträger ... zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule stellen.

(zu § 12 Abs. 2

Die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht setzt insbesondere voraus, dass der Antrag der Erziehungsberechtigten möglichst bis Mitte Februar gestellt wird.)

 § 13 Aufnahme in die Schule

  1. Hat die Schulaufsichtsbehörde entschieden, dass für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers eine allgemeine Schule der geeignete Förderort ist, so melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht.

Hat die Schulaufsicht einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule nicht stattgegeben, so veranlasst sie ... den Besuch einer Sonderschule.


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Rheinland-Pfalz

Schulgesetz (10.1.1996)

§7 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(9) Die Sonderschule vermittelt Schülern, die wegen ihrer Behinderung auf dem Bildungsweg der anderen Schulen auch durch besondere Hilfen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, für diese Schularten vorgesehene oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse....Im Sonderschulkindergarten werden behinderte Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, gefördert.

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Saarland

Schulordnungsgesetz

§ 4 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.1996, Amtsblatt S. 846 ff)

Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht

 (1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln; das Nähere regelt der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinbildenden Schule ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können. 

(3) Der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schüler, deren Förderung auch in Schulen für Behinderte nicht möglich ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren einrichten. 

(4) Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht die Schule für... (es folgt die Aufzählung der verschiedenen Sonderschulformen und die Klassifizierung der SchülerInnen, die sie besuchen sollen; Anm. VM ) 

(5) Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen sollen

  1. Die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
  2. auf die Eingliederung der Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken,
  3. sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schüler in den Schulen der Regelform beteiligen,
  4. an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Schüler mitwirken,
  5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Lehrkräfte beraten. 

Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrages zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen. 

Wenn die besondere Aufgabe der in Absatz 3 genannten Einrichtungen erfüllt ist, ist der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern. 

1. 2. Schulpflichtgesetz

§ 6 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.1996, Amtsblatt S. 846 f)

Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Schulen für Behinderte, Sonderunterricht 

  1. Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten, für sie geeigneter besonderer Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.

(5) Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in den Absätzen 3 und 4 genannten Schüler (für die eine 10- bzw. 12-jährige Pflichtschulzeit an den SfB gilt, Anm. VM), die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte an den Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht das Schulamt im Einzelfall; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.  

1.2.1. Durchführungsverordnung zum Schulpflichtgesetz

(geändert durch Gesetz vom 26. 1. 1994, Amtsbl. S. 509)

(2) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben sich zu der beabsichtigten Einschulung in die Schule für Lernbehinderte zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie schriftlich darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, beim Schulamt einen Antrag auf integrative Unterrichtung nach der in § 4 Abs. 5 genannten Verordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.


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Sachsen

Schulgesetz (15.7.1994)

§13 Förderschule
(1) Die Förderschule wird von Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. An der Förderschule können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. (3) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.

 

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (27. 3. 1996) 

§ 14 Integration

"(1) Schüler, bei denen förderpädagogischer Bedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens festgestellt wurde, können die allgemeine Schule besuchen, wenn dies aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist und die notwendigen besonderen Hilfen bereitgestellt werden können (Integration). Aus pädagogischer Sicht ist der weitere Besuch der allgemeinen Schule oder die Aufnahme in eine allgemeine Schule gerechtfertigt, wenn der Schüler den Anforderungen der allgemeinen Schule bei Bereitstellung der notwendigen Hilfen voraussichtlich gewachsen sein wird. Die notwendigen Hilfen können personeller, räumlicher oder sächlicher Art sein.

  1. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. 

Die Verordnung wird ergänzt durch: 

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für

besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen

in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (6. 7. 1995)

1 Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt für die Förderung von besonderen Maßnahmen zur Integration von Behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen und berufsbildenden Schulen Zuwendungen an Schulträger.

2 Rechtsgrundlage

Haushaltsvorbehalt (im Rahmen der verfügbaren Mittel)

"Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht."

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Integrationsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn eine Förderung nach § 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz und nach § 39 Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist.

7 Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendungen kann bis zu 65% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.

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Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (gültig seit 1. August 1997)

§1

(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen fördern, und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen.

§ 8 Sonderschule

(6) Die Sonderschule kann mit den anderen allgemeinbildenden Schulen zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung von integrativen Beschulungsvarianten.

(7) An Sonderschulen können sonderpädagogische Beratungsstellen eingerichtet werden. Diese übernehmen Aufgaben in Frühförderung, in mobilen Diensten und im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts nichtbehinderter und behinderter Schülerinnen und Schüler.

§ 39 Besuch von Sonderschulen und Sonderunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die besondere pädagogische Förderung nicht in einer anderen Schule erfolgen kann.

Verordnung über sonderpädagogische Förderung

(Späd Förd VO) (24. September 1996)

§ 2 Gemeinsamer Unterricht

  1. Der gemeinsame Unterricht soll Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne diesen Förderbedarf allgemeine Schulen zu besuchen.
  2. In allen Fällen des zielgleichen und zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts ist ein Entscheidungsverfahren einzuleiten. Die zieldifferente Teilnahme am Unterricht allgemeiner Schulen erfolgt unter Verwendung der Rahmenrichtlinien der Schule für Lernbehinderte oder der Schule für Geistigbehinderte. Es gelten die dem Sonderschultyp entsprechende Vorschriften über die Leistungsbewertungen, Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse. ..

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf können zielgleich oder zieldifferent allgemeine Schulen besuchen, wenn dort die sonderpädagogischen, personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind. Die erforderlichen Voraussetzungen müssen für die Dauer eines Schuldurchlaufs einer Schulform erfüllt werden. Die Festlegung trifft die zuständige Schulbehörde, sie legt den Beginn des gemeinsamen Unterrichts und die Dauer der Teilnahme am gemeinsamen Unterricht fest.

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Schleswig-Holstein

Schulgesetz (13.2.1994)

§5 Formen des Unterricht
(2) Behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler sollen gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler entspricht.

§25 Sonderschulen
(2) Als Förderzentren unterstützen die Sonderschulen Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten und geben Sonderunterricht für Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen. Die Sonderschulen nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können.

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Thüringen

Schulgesetz (6.8.1993)

§4 Schularten
(8) Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten gilt das Gesetz über die Förderschulen in Thüringen.

Gesetz über die Förderschulen in Thüringen (21.7.1992)

§1 Grundlagen
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden soweit möglich in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten integriert unterrichtet. Können sie dort auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, sind sie in Schulen für Behinderte (Förderschule n) zu unterrichten, damit sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schulabschlüsse erreichen können.

§8 Aufnahme in Förderschulen
(8) Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulleiter nach Maßgabe der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen zur integrierten Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden.

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Inhaltsverzeichnis