Schulgesetz (15.10.1997)
§15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
(1) Die Sonderschule dient der Erziehung,Bildung und Ausbildung von behinderten
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die
ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert
sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen
und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach
Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit
der besondere Förderungsbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.
(3) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die
allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten.
Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der
gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen
können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht,
soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt-, und Realschulen
sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten
Schulträgern.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (23.12.1995)
Art.19 Aufgaben der Förderschulen
(1) Die Förderschulen erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und
Jugendliche, die behindert oder von Behinderung bedroht, krank oder vorübergehend in
ähnlicher Weise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt sind und deshalb
sonderpädagogischer Förderung bedürfen.
(2) Die Förderschulen erfüllen diese Aufgaben
Art.20 Schulen für Behinderte
(1) Die Schulen für Behinderte sind bestimmt für Schüler, die in ihrer Entwicklung oder
in ihrem Lernen so beeinträchtigt sind, daß sie in den allgemeinen Schulen auch mit
sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erzogen
und unterrichtet werden können.
Art. 21 (1) Die allgemeinen Schulen können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten, wenn zu erwarten ist, dass die Schüler die Lernziele dieser Schulen erreichen und wenn der sonderpädagogische Förderbedarf in Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten erfüllt werden kann.
Art.22 Mobile Sonderpädagogische Dienste
(1) Die allgemeinen Schulen können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichten, wenn zu erwarten ist, das die Schüler die Lernziele dieser Schulen
erreichen und wenn der sonderpädagogische Förderbedarf in Zusammenarbeit mit den Mobilen
Sonderpädagogischen Diensten erfüllt werden kann. Die Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste beraten im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 der Lehrkräfte, Erziehungsberechtigten
und Schüler und unterrichten und fördern die Schüler. Mobile Sonderpädagogische
Dienste werden von den Schulen für die entsprechenden Behindertengruppen geleistet.
(2) Die Aufnahme Sehgeschädigter, Hörgeschädigter und Körperbehinderter in die
allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur
bei erheblichenMehraufwendungen verweigert werden.
(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen
Lehrerstundeneinsatzes je Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen
Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Schule
für Behinderte eingesetzt werden. Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste werden nur in
der für den Schüler nächstgelegenen Schule der in Betracht kommenden Schulart
geleistet, oder in den Schulen, die das Staatsministerium für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst bestimmt hat, weil eigene Schulen dieser Schulart für Behinderte
nicht vorhanden sind.
Art.22 Schulvorbereitende Einrichtungen und mobile sonderpädagogische Hilfe
(1) Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur
Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulreife sonderpädagogischer
Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden Einrichtungen der
fachlich entsprechenden Schulen für Behinderte gefördert werden, sofern sie die
notwendige Förderung nicht in anderen Einrichtungen erhalten. Die Schulvorbereitenden
Einrichtungen verfolgen die in Art.19 Abs.3 genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor
dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht. Sie leisten die Förderung in Gruppen, in
denen die Kinder höchstens im zeitlichen Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der
enstprechenden Schule unterwiesen werden.
(2) Für noch nicht schulpflichtige behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die
zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein
selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle
sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können die fachlich
entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf
familienunterstützend sonderpädagogische Hilfe im Kindergarten und im Rahmen der
interdisziplinären Frühförderung in der Familie und in der Frühförderstelleleisten.
Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen
dabei die in Art.19 Abs.3 Sätze 2 und 3 genannten Zielein interdisziplinärer
Zusammenarbeit mit den medizinischen, psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen
und anderen im Rahmen der Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren Aufgaben,
Rechtsgrundlagen, Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. Die Förderung setzt
das Einverständnis der Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe im Kindergarten die
Absprache mit der Leitung des Kindergartens voraus.
Art.24 Förderschulen; Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt,
soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen und im
Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Famile, Frauen und
Gesundheit, durch Rechtsverordnung...
3. die Vorausstzungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf oder von Schülern mit verschiedenen Behinderungen aber
vergleichbarem Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;
Schulgesetz (15.04.1996)
§10a Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Der Unterrichts- und Erzeihungsauftrag der allgemeinen Schule umfaßt auch Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese besuchen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
die allgemeine Schule oder die ihrem Förderbedarf entsprechende Sonderschule.
(2) Das gemeinsame Ziel der allgemeinen Schulen einschließlich der berufsbildenden und
der Sonderschulen muß es sein, an der Integration von Kindern und Jugendlichen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in dei Gesellschaft mitzuwirken.
(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulaufsicht auf der Grundlage der
Empfehlung des Förderausschusses festgestellt. Er orientiert sich an Art, Grad und Umfang
der Behinderung.
(4) Die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und der Sonderschule obliegt in der
Grundschule und in der Oberschule den Erziehungsberechtigten, mit Ausnahme geistig- und
schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Oberschule. Die Die
Schulaufsicht darf nur dann dieser Wahl nicht entsprechen, wenn sie nach eingehender
Beratung mit dem Förderausschuß zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler oder die
Schülerin in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann.
Entsprechendes gilt nach der Aufnahme in die allgemeine Schule, insbesondere für den
Übergang in den Sekundarbereich I.
(5) Folgende Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe
I:
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, insbesondere über
(7) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in der Sekundarstufe I nach Absatz 4 wird schrittweise verwirklicht. Die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagigischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine entsprechende personelle, raümliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht.
Schulgesetz (April 1996)
§3 Recht auf Bildung
(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß §29 Abs.2 vorrangig im gemeinsamen
Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in
Schulen und Klassen mit einem entsprechenden Föderschwerpunkt gemäß §30 Abs.4 und 5,
durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß §18 Abs.4 durch die Berücksichtigung
des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß §109 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 und durch individuelle
Hilfen gemäß §115 Satz 3 Nr.2 besonders gefördert werden.
Abschnitt 6 Sonderpädagogische Förderung
§29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen
verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe
bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das
Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der
Gesellschaft zu sichern.
(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende
Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle,
räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener
Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.
(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer
sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein
wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichtssollen individuell
entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen
Unterricht wahr und erbringen vorramgig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes
sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für
schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfaßt.
Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des
Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller
Fördermaßnahemen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und
Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht
zumutbar erreicht werden werden können. Für das fachliche Personal der
sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt §67 Abs.2 entsprechend.
(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden,
die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf
vorbereiten oder für ihn qualifizieren.
§30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
(4) Grundschulen, wieterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können
mit einer Förderschule oder mit Klassen für Menschen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf zusammengefaßt werden, sofern die antsprechenden räumlichen Verhältnisse
vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können
auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und
Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch
für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.
Ergänzende Verordnung:
Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)
Vom 24. Juni 1997
Auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs.3, § 59 Abs.9 und § 61 Abs.3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVB1. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages:
§2 Sonderpädagogische Förderung
(1) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Oberstufenzentren (allgemeine Schulen) sollen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig durch die Einrichtung von Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht), ein wohnungsnahes schulisches Angebot vorhalten. Zur Nutzung vorhandener oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffender Ausstattungen können einzelne allgemeine Schulen für die unterschiedlichen Anforderungen des gemeinsamen Unterrichts ausgewählt werden.
(2) Förderschulen sind Schulen für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Es dürfen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse) gebildet werden. Förderklassen werden mit einer allgemeinen Schule zusammengefaßt. In diesem Fall muß in der allgemeinen Schule die entsprechende sonderpädagogische Kompetenz gesichert sein.
(3) Liegt in den Jahrgangsstufen der Primarstufe kein Elternantrag auf Besuch einer Förderschule vor, soll die Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung vorrangig an der nur Schulbezirk zuständigen Schule geprüft werden.
§3 Unterricht und Stundentafel
Abschnitt 3
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§11 Antragsgründe
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor bei Schülerinnen und Schülern mit
§16 Entscheidung des staatlichen Schulamtes
(1) Vor der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes über einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren von Berechtigten sollen die Eltern und möglichst die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Die Anhörung der antragstellenden Personen muß erfolgen, wenn gegen einen von diesen Personen selbst eingebrachten Antrag entschieden werden soll.
(2) Wenn bei einem beantragten gemeinsamen Unterricht die räumliche oder sächliche Ausstattung nicht gesichert ist oder sonstiges Personal gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zusätzlich eingesetzt werden muß, wird der Schulträger oder werden gegebenenfalls andere Kostenträger beteiligt. Gegebenenfalls muß der Schulträger zur finanziellen Absicherung einer organisatorisch möglichen Maßnahme, für die die eigenen finanziellen Möglichkeiten aus wichtigem Grund nicht ausreichen, Gelegenheit erhalten, das Benehmen mit dem Landkreis herzustellen. Ist für die Aufnahme in eine Förderschule der Einsatz zusätzlichen sonstigen Personals erforderlich, gilt die Beteiligung gemäß Satz 1 entsprechend.
(3) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung über
Über die Entscheidung des staatlichen Schulamtes erhalten die Eltern einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Abschnitt 5
Gemeinsamer Unterricht
§18 Allgemeines
(1) Klassen an allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind "Klassen mit gemeinsamem Unterricht".
(2) Jugendliche mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I, für die keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach Jahrgangsstufe 10 angeboten werden kann, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Werkstufe einer Förderschule für geistig Behinderte.
§19 Personelle Rahmenbedingungen und Klassenfrequenz
(1) Das staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen nur den gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation.
(2) Jeder Schülerin oder jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zusätzlich die Lehrkräftewochenstunden pro Schülerin oder Schüler der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu (Grundbedarf).
(3) Der Grundbedarf für den gemeinsamen Unterricht wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Er soll in der Regel nur die gemeinsame Arbeit im Klassen- oder Kursunterricht und darüber hinaus für die Lerngruppenarbeit, für die Arbeit in Kleingruppen oder in begründeten Einzelfällen für die Einzelförderung verwendet werden.
(4) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. In Abstimmung mit dem Schulträger ist festzulegen, daß zusätzliche Aufnahmen in diese Klassen nicht erfolgen dürfen.
§20 Lehrkräfteeinsatz
(1) Der gemeinsame Unterricht wird auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß §16 Abs. 3 von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten. Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die eine Zusatzausbildung in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben haben. Soweit erforderlich, kann zur Sicherung der individuellen sonderpädagogischen Förderung neben den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden.
(2) Stehen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann im Einzelfall für eine notwendige gemeinsame Arbeit im Klassenunterricht eine Lehrkraft der allgemeinen Schule eingesetzt werden, die sich hierfür besonders qualifiziert hat.
(3) In einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht soll die zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der Regel nur von einer Lehrkraft wahrgenommen werden.
(4) Die organisatorischer Bedingungen des Lehrkräfteeinsatzes ab Jahrgangsstufe 5 sind so zu gestalten, daß so wenig Lehrkräfte wie möglich eingesetzt werden. In der Sekundarstufe I ist eine personelle Kontinuität zu sichern.
(5) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, auch in den Klassen mit gemeinsamen Unterricht in den allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten.
(6) Für Lehrkräfte in Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist durch die Schulleitung und das staatliche Schulamt die regelmäßige Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu unterstützen.
Schulgesetz (20.12.1994)
$4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens
(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte
Schülerinnen und Schüler soweit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat
der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der
Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von
Behinderungen ausgleichen und mindern.
§35 Sonderpädagogische Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen
soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler
auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung
verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch
individuelle Hilfen.
(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfaßt die Ermittlung der
individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfald-Analyse.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die erforderlichen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise eine gesonderte Förderung in einer Sonderschule erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Föderort und über den Bildungsgang des Kindes oder der oder des Jugendlichen, die nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen ist, bedarf der Zustimmung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.
Schulgesetz (26.6.1989)
§20 Sonderschule
(1) Die Sonderschule ist eine Einrichtung für behinderte Schüler, die in den anderen
Schulformen nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können. Der Sonderschule kann
ein Schulkindergarten angegliedert sein. Die Sonderschule soll in enger Zusammenarbeit mit
anderen Schulen nach Möglichkeit auf eine Eingliederung ihrer Schüler in den Unterricht
mit nichtbehinderten Schülern hinwirken.
(3) Ein Schüler kann nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine für ihn geeignete
Sonderschule umgeschult werden, wenn er den Anforderungen einer anderen Schulform nicht
gewachsen ist.
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997, Nr. 16, S. 102 f)
§12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 19 Sonderschule
Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen
an Grundschulen
(Integrationsklassen VO) (20. Januar 1998)
§ 1 Definition, Anwendungsbereich
(1) In Integrationsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 erfüllen.
(2) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufnahme in die Integrationsklasse einer Grundschule.
§2 Antrag auf Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse bedarf der Schriftform und ist jeweils bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, bei der Schulleitung der regional zuständigen Grundschule einzureichen. Für die Aufnahme dieser Kinder in Integrationsklassen kann die zuständige Behörde besondere Schuleinzugsbereiche festlegen.
(2) Bei Entgegennehme des Antrags auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf holt die Schulleitung das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten für Gespräche mit den bisher betreuenden pädagogischen und therapeutischen Fachkräften sowie für die Einsichtnahme in bereits vorliegende Berichte und ärztliche Gutachten ein.
(3) In einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung sollen die Erfahrungen und Erwartungen der Erziehungsberechtigten erörtert und die Fördermöglichkeiten in Integrationsklassen und an Sonderschulen eingehend dargestellt werden.
§ 3 Aufnahmekommission
(1) An den Schulen, die Integrationsklassen führen, werden Aufnahmekommissionen gebildet, denen folgende Mitglieder angehören:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Grundschule (Vorsitz),
2. eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer Sonderschote, die möglichst nicht im Schulaufsichtsbezirk der Grundschule liegen soll,
3. ein Mitglied des künftigen Pädagogenteams.
(2) Ein Mitglied der Aufnahmekommission soll Unterrichtserfahrung in einer Integrationsklasse haben. Das kann bei der Neueinrichtung von Integrationsklassen an einer Grundschule auch eine Lehrkraft aus dem Beratungszentrum Integration des Instituts für Lehrerfortbildung sein. Die zuständige Behörde benennt die Kommissionsmitglieder im Zusammenwirken mit den Schulleitungen der aufnehmenden Grundschulen. Weitere Personen können zur Beratung hinzugezogen werden.
(3) Auf Vorschlag der Schulkonferenz der aufnehmenden Schule beruft die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, die die Aufgabe hat, die Interessen der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeverfahren zu wahren. Auf Wunsch der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird diese Vertrauensperson zu den Beratungen der Aufnahmekommission hinzugezogen. Die Schulleitung weist die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hin.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen, Orientierungsfrequenz
(1) In Integrationsklassen werden neben Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf solche Kinder aufgenommen, die andernfalls in Schulen für Geistigbehinderte, für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose oder für Schwerhörige aufgenommen werden müßten. In begründeten Einzelfällen können auch Kinder in Integrationsklassen aufgenommen werden, die auf Grund schwerwiegender Beeinträchtigungen sowohl ihrer Lernfähigkeit als auch ihrer Sprachfähigkeit in Kleinklassen für Mehrfachbehinderte aufgenommen werden müßten und bei denen bereits zum Zeitpunkt ihres Schuleintritts erkennbar ist, daß für sie längerfristig ein zieldifferenter Unterricht erforderlich sein wird.
(2) Es können nur solche Kinder aufgenommen werden, deren besonderem Förderbedarf die pädagogische Arbeit in einer Integrationsklasse allein oder im Zusammenwirken mit außerschulischen pädagogisch-therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden kann.
(3) Für Integrationsklassen gilt; eine Orientierungsfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, davon in der Regel vier Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen der Absäße 1 und 2 erfüllen.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(5) Erfüllen mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäß § 4, als Plätze zur Verfügung stehen, so sind bei der Auswahlentscheidung ergänzend folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Nähe des Wohnortes eines angemeldeten Kindes zur Schule, die Kontakte zwischen den Kindern einer Klasse auch außerhalb der Schulzeit begünstigt;
2. die Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen Kindern, die in der Nachbarschaft, im Kindergarten oder in anderen vorschulischen Einrichtungen gewachsen sind;
3. die Zusammensetzung einer Integrationsklasse mit Kindern, die verschiedenartige Behinderungen aufweisen.
§ 6 Entscheidung über die Aufnahme
(1) Die Aufnahmekommission entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob sie der zuständigen Behörde die Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse empfiehlt. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Dabei ist der spezifische sonderpädagogische Förderbedarf darzulegen.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Aufnahmekommission trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf und teilt der Schulleitung diese Entscheidung mit.
Schulgesetz (17.6.1992)
Siebter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung
§49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und
emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen
bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogische Förderbedarf erfüllen
die Sonderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen (allgemeine Schulen) an denen eine angemessene personelle, räumliche
und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
§50 Prävention, Integration, Rehabilitation
Die allgemeinen Schulen und die Sonderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der
Rehabilitation und Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken. Insbesondere für die allgemeinen Schulen
besteht die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen einer bedrohenden Beeinträchtigung der
Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern; dazu
können Maßnahmen zur Vorbeuhung und Minderung von Beeinträchtigungen des Lernens, der
Sprache und der emotionalen und sozialen Entwicklung in der allgemeinen Schule
durchgeführt werden, sofern die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen
gegeben sind. In den Sonderschulen sind die pädagogischen Hilfen auch dafür zu geben,
daß der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen erleichtert
wird.
§51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf findet in der allgemeinen Schule in enger
Zusammenarbeit mit der Sonderschule als sonderpädagogischem Beratungs- und Förderzentrum
statt. Formen gemeinsamen Unterrichts sind insbesondere der Unterricht in der Regelklasse.
(2) Formen gemeinsamen Unterrichts lernbehinderter oder praktisch bildbarer Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der allgemeinen Schule sind unter Beteiligung der Sonderschulen in Schulversuchen zu erproben.
§53 Sonderschulen
(2) Sonderschulen können als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren
Aufgaben der ambulanten sondrpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule und der
Beratung der Eltern und der Lehrkräfte übernehmen. Sie sollen mit den Beratungsstellen
und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung
einer Sonderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das
Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.
(3) Sonderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule
entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung. Formen mit
entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für
Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für
Erziehungshilfe mit Ausnahme der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare.
Sie bieten in einer den Anforderungen· der jeweiligen Behinderung entsprechenden
Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.
§54 Entscheidungsverfahren
(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt
den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über dessen Art,
Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind
eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Sonderschullehrerin oder einen
Sonderschullehrer, eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine
schulpsychologische Untersuchung. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine umfassende
Beratung.
(2) In der Grundstufe (Primarstufe) entscheiden die Eltern darüber, ob ihr Kind die
allgemeine Schule oder die Sonderschule besucht. Dieses Wahlrecht steht den Eltern in der
Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe) zu, wenn zwischen dem Besuch der allgemeinen Schule
und dem Besuch einer Sonderschule mit entsprechender Zielsetzuing (§S3 Abs.3 Satz 2) zu
entscheiden ist. Das staatliche Schulamt muß der Entscheidung widersprechen, wenn an der
gewählten allgemeinen Schule die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die
notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder die erforderlichen
apparativen Hilfsmittel oder besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen.
Es kann der Entscheidung widersprechen, wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen
Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der
allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern ihre Entscheidung
aufrecht, entscheidet das Regierungspräsidium auf der Grundlage einer Empfehlung des
Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist,
endgültig. Kann nicht allen Anträgen auf Besuch der allgemeinen Schule stattgegeben
werden, sind vorrangig die Kinder zu berücksichtigen, die in eine Vorklasse aufgenommen
werden können oder in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten. (S) Auf Antrag
der Eltern, die nach Abs.2 Satz 5 die endgültige Entscheidung des Regierungspräsidiurn
wünschen, bestellt das staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuß; ihm gehören an
l. die Fachberaterin oder der Fachberater für das Sonderschulwesen oder eine vom
Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Sonderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes,
5. eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender
Stimme, wenn ein Kind ausländischer Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder
teilnimmt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des
Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht
hat,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der
gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine
allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule der
Förderausschuß jederzeit eingerichtet werden,.
(6) Der Förderausschuß gibt dem Regierungspräsidium eine Empfehlung über einen dem
festgestellten Förderbedarf angemessenen LInterricht unter Berücksichtigung der
personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die
allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit
sonerpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.
(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der allgemeinen Schule, daß eine angemessene Förderung nicht möglich
ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler in der
Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der E1- tern der Schülerin oder des
Schülers oder der Schule die Stelluingnahme des Förderausschusses darüber einzuholen,
ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich ist oder die zuständige
Sonderschule besucht werden muß. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der
Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses.
§55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch
Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
l. über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,
2. zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
3. zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Sonderschule einschließlich der
Aufgaben des Förderausschusses,
4. über die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen
Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils
erforderfichen personeffen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der
Zusammenarbeit mit der Sonderschule.
Schulgesetz des Landes Mecklenburg -Vorpommern (15. Mai 1996)
§ 35 Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern
Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen
Förderung
(Sonderpädagogische Förderverordnung - SoFöVO)
vom 14. September 1996
§ 1 (Maßnahmen der Sonderpädagogischen Förderung)
§ 4 (Beteiligung der Erziehungsberechtigten und Entscheidungen über den Förderort)
Für die Aufnahme in die allgemeinbildende Schule sind vorrangig die Schüler zu
berücksichtigen, die in eine Diagnoseklassen eingeschult wurden.
Der Unterricht lernbehinderter und geistigbehinderter Schüler gemeinsam mit
nichtbehinderten Schülern in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn allgemeinbildender
Schulen kann außerhalb kooperativer Formen im Rahmen eines Schulversuchs ...
durchgeführt werden.
Teil 2 (Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern)
§ 5 (Ziele und Bedingungen)
- Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Rahmen der zugewiesenen Förderstunden gemäß Stundentafel.
- Beratung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen durch sonderpädagogisch ausgebildetes Personal.
- Gewährung eines Nachteilsausgleiches wie verlängerte Arbeitszeiten für Klassenarbeiten, verkürzte Aufgabenstellungen, Zulassung spezielle Arbeitsmittel, mündliche und schriftliche Prüfungen.
- zeitlich befristete Mitarbeit sonderpädagogisch ausgebildeten Personals im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, um im Einzelfall die Voraussetzungen an der allgemeinbildenden Schule für sonderpädagogische Lern- und Erziehungsformen zu entwickeln und zu unterstützen.
- dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines sonderpädagogischen Förderzentrums im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet.
- den Unterricht der allgemeinbildenden Schule begleitende zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich ausgebildetes sonderpädagogisches Personal.
- Zuschläge für sonderpädagogische Lehrerstunden gemäß Erlass "Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen" in der jeweils gültigen Fassung.
§7 (Rahmenpläne, Zeugnisse und Versetzungen)
Bei gemeinsamem Unterricht mit der für die Schulart entsprechenden Zielsetzung gelten
... die Regelungen der besuchten allgemeinbildenden oder beruflichen Schule.
Bei zieldifferentem gemeinsamem Unterricht gelten ... die Regelungen der jeweiligen
Förderschule. Für diese Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben
für die Dauer der Grundschulzeit in ihrem Klassenverband.
Niedersächsisches Schulgesetz (NdsSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.März 1998
§ 4 Integration
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
§ 14 Sonderschule
(1) In der Sonderschule können Schülerinnen und Schüler aller
Schuljahrgänge unterrichtet werden
(2) In der Sonderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die wegen
körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung
ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und diese
Förderung nicht in einer anderen Schulform erfahren können. An der Sonderschule können
Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) In einer Sonderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen
Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere
Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen
besuchen. Das Förderzentrum unterstützt die schulische Integration
förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler.
§ 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen
(4) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischem Förderung bedürfen (§14 Abs.2 Satz 1) gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), sind zum Besuch der für sie geeigneten
Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterricht verpflichtet. Eine
Verpflichtung zum Besuch der Sonderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in
einer anderen Schule gewährleistet ist.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche
Schule zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht teilzunehmen ist. Die Schulbehörde
kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, daß geistig behinderte
Schülerinnen und Schüler eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu bescuhen haben, wenn
der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.
Schulpflichtgesetz (24.4.1995)
§ 7 Sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger
(1) Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder
wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule
oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden
können, werden ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch
gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 durch den
Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule.
(2) In der Primarstufe kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische
Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die
erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Die sonderpädagogische
Förderung in Grundschulen kann auch nach den besonderen Lernzielen einer Sonderschule
erfolgen.
(3) In der Sekundarstufe I und II kann mit Zustimmung des Schulträgers die
sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn
die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach Abs.5 feststellt, daß das Bildungsziel
der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen
personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen wird die Unterrichtung
Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das
Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können, in weiterführenden
allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort.
Vor der Entscheidung sind die Zustimmung des Schulträgers (Abs.2 und 3) sowie ein
sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die
Erziehungsberechtigten zu beteiligen:
(5) Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses
für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des
Förderortes einschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten.
Schulverwaltungsgesetz Artikel 2
§4 Abs 6 Satz 5
Sonderschulen unterschiedlicher Typen können im organisatorischen und personellen Verbund als eine Schule geführt werden. In Ausnahmefällen können an allgemeinen Schulen (allgemeine und berufsbildende Schulen) Sonderschulklassen als Teil einer Sonderschule in kooperativer Form eingerichtet werden. Es können auch sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der allgemeinen Schule geführt werden, wenn ein pädagogisches Konzept vorgelegt wird, das Möglichkeiten des gemeinsamen Lernen vorsieht.
Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)
§ 12 Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort
(zu § 12 Abs. 2
Die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht setzt insbesondere voraus, dass der Antrag der Erziehungsberechtigten möglichst bis Mitte Februar gestellt wird.)
§ 13 Aufnahme in die Schule
Hat die Schulaufsicht einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule nicht stattgegeben, so veranlasst sie ... den Besuch einer Sonderschule.
Schulgesetz (10.1.1996)
§7 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(9) Die Sonderschule vermittelt Schülern, die wegen ihrer Behinderung auf dem Bildungsweg
der anderen Schulen auch durch besondere Hilfen nicht oder nicht ausreichend gefördert
werden können, für diese Schularten vorgesehene oder sonstige ihren Fähigkeiten
entsprechende Schulabschlüsse....Im Sonderschulkindergarten werden behinderte Kinder, die
vom Schulbesuch zurückgestellt sind, gefördert.
Schulordnungsgesetz
§ 4 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.1996, Amtsblatt S. 846 ff)
Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht
(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln; das Nähere regelt der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinbildenden Schule ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schüler, deren Förderung auch in Schulen für Behinderte nicht möglich ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren einrichten.
(4) Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht die Schule für... (es folgt die Aufzählung der verschiedenen Sonderschulformen und die Klassifizierung der SchülerInnen, die sie besuchen sollen; Anm. VM )
(5) Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen sollen
Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrages zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
Wenn die besondere Aufgabe der in Absatz 3 genannten Einrichtungen erfüllt ist, ist der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.
1. 2. Schulpflichtgesetz
§ 6 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.1996, Amtsblatt S. 846 f)
Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Schulen für Behinderte, Sonderunterricht
(5) Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in den Absätzen 3 und 4 genannten Schüler (für die eine 10- bzw. 12-jährige Pflichtschulzeit an den SfB gilt, Anm. VM), die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte an den Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht das Schulamt im Einzelfall; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.
1.2.1. Durchführungsverordnung zum Schulpflichtgesetz
(geändert durch Gesetz vom 26. 1. 1994, Amtsbl. S. 509)
(2) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben sich zu der beabsichtigten Einschulung in die Schule für Lernbehinderte zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie schriftlich darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, beim Schulamt einen Antrag auf integrative Unterrichtung nach der in § 4 Abs. 5 genannten Verordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.
Schulgesetz (15.7.1994)
§13 Förderschule
(1) Die Förderschule wird von Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer
oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen Schulen nicht oder
nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer
besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. An der Förderschule können Abschlüsse
der übrigen Schularten erworben werden. (3) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule
erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (27. 3. 1996)
§ 14 Integration
"(1) Schüler, bei denen förderpädagogischer Bedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens festgestellt wurde, können die allgemeine Schule besuchen, wenn dies aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist und die notwendigen besonderen Hilfen bereitgestellt werden können (Integration). Aus pädagogischer Sicht ist der weitere Besuch der allgemeinen Schule oder die Aufnahme in eine allgemeine Schule gerechtfertigt, wenn der Schüler den Anforderungen der allgemeinen Schule bei Bereitstellung der notwendigen Hilfen voraussichtlich gewachsen sein wird. Die notwendigen Hilfen können personeller, räumlicher oder sächlicher Art sein.
Die Verordnung wird ergänzt durch:
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für
besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen
in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (6. 7. 1995)
1 Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt für die Förderung von besonderen Maßnahmen zur Integration von Behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen und berufsbildenden Schulen Zuwendungen an Schulträger.
2 Rechtsgrundlage
Haushaltsvorbehalt (im Rahmen der verfügbaren Mittel)
"Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht."
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Integrationsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn eine Förderung nach § 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz und nach § 39 Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist.
7 Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen kann bis zu 65% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (gültig seit 1. August 1997)
§1
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen fördern, und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen.
§ 8 Sonderschule
(6) Die Sonderschule kann mit den anderen allgemeinbildenden Schulen zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung von integrativen Beschulungsvarianten.
(7) An Sonderschulen können sonderpädagogische Beratungsstellen eingerichtet werden. Diese übernehmen Aufgaben in Frühförderung, in mobilen Diensten und im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts nichtbehinderter und behinderter Schülerinnen und Schüler.
§ 39 Besuch von Sonderschulen und Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die besondere pädagogische Förderung nicht in einer anderen Schule erfolgen kann.
Verordnung über sonderpädagogische Förderung
(Späd Förd VO) (24. September 1996)
§ 2 Gemeinsamer Unterricht
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf können zielgleich oder zieldifferent allgemeine Schulen besuchen, wenn dort die sonderpädagogischen, personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind. Die erforderlichen Voraussetzungen müssen für die Dauer eines Schuldurchlaufs einer Schulform erfüllt werden. Die Festlegung trifft die zuständige Schulbehörde, sie legt den Beginn des gemeinsamen Unterrichts und die Dauer der Teilnahme am gemeinsamen Unterricht fest.
Schulgesetz (13.2.1994)
§5 Formen des Unterricht
(2) Behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler sollen gemeinsam
unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen
Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung behinderter Schülerinnen und
Schüler entspricht.
§25 Sonderschulen
(2) Als Förderzentren unterstützen die Sonderschulen Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten
und geben Sonderunterricht für Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen. Die
Sonderschulen nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit
besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können.
Schulgesetz (6.8.1993)
§4 Schularten
(8) Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur
oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten gilt das Gesetz über die
Förderschulen in Thüringen.
Gesetz über die Förderschulen in Thüringen (21.7.1992)
§1 Grundlagen
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden soweit möglich in der
Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen
Berufsschulabschluß führenden Schularten integriert unterrichtet. Können sie dort auch
mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht
ausreichend gefördert werden, sind sie in Schulen für Behinderte (Förderschule n) zu
unterrichten, damit sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schulabschlüsse
erreichen können.
§8 Aufnahme in Förderschulen
(8) Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Antrag der
Erziehungsberechtigten vom Schulleiter nach Maßgabe der räumlichen und sächlichen
Voraussetzungen zur integrierten Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden.