Pflegeversicherung: Information zur Privaten und
gesetzlichen Pflegeversicherung
- Wer wird versichert?
- Ziel der Pflege
- Wer ist pflegebedürftig ?
- Was gehört zur Pflege?
- Was für Pflegestufen gibt
es?
- Ergänzende Leistungen zur häuslichen
Pflege
- Soziale Sicherung von
Pflegepersonen
- Stationäre Pflege
- Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
- Wo kommt das Geld für diePflegeversicherung
her?
- Vergleich über private Pflegeversicherung
anfordern
Inhaltsverzeichnis
Onlinevergleich von privaten Pflegeversicherungen
Nutzen Sie unseren Ratgeber, um die ideale private
Pflegeversicherung zu finden. Beantworten Sie dazu folgende
Frage:
Beziehen Sie bereits Leistungen zur Pflege oder sind solche
beantragt? (Sprich: Sind Sie bzw. die zu versichernde Person
bereits pflegebedürftig?)
Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten
Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, wird man Mitglied der Pflegekasse dieser
Krankenkasse, auch ohne Antrag.
Ist man freiwillig in einer gestzlichen Krankenkasse versichert,
hat man die Wahl zwischen sozialer oder privater
Pflegversicherung, dazu muß man acer bei der gesetzlichen
Krankenkasse einen Antrag stellen.
Als Privat Krankenversicherter schließt man eine private
Pflegeversicherung ab.

- vorhandene Selbstversorgungsfähigkeiten zu erhalten und
solche die verlorengegangen sind zu reaktivieren
- bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu
verbessern
- geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und
geistig verwirrte Menschen sollen sich in ihrer Umgebung und
auch zeitlich zurechtfinden
- häusliche Pflege geht dabei vor stationärer

- Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung , die für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen
- solche Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am
Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane
- störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Die Pflege muß entweder als Unterstützung, teilweiser oder
vollständiger Übernahme der Verrichtungen oder aber als
Beaufsichtigung oder Anleitung zur Durchführung folgender
Tätigkeiten dienen:
- im Bereich der Körperpflege:
- das Waschen / Duschen /Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- die Darm- oder Blasenentleerung
- im Bereich der Ernährung:
- das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
- die Aufnahme der Nahrung
- im Bereich der Mobilität:
- Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Stehen / Gehen
- Treppensteigen
- Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der
Wohnung
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Heizen

| Pflegestufe |
Eigenschaften |
Finanzielle Unterstützung |
|
Pflegestufe I -
Erhebliche Pflegebedürftigkeit
|
-mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus einem
oder mehereren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder der
Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5 Std./Tag
im Durchschnitt |
Sachleistung:*
750 DM
Geldleistung:**
400 DM
|
|
Pflegestufe II -
Schwerpflegebedürftigkeit
|
-mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung oder
der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3 Std./Tag
im Durchschnitt |
Sachleistung:
1800 DM
Geldleistung:
800 DM
|
|
Pflegestufe III -
Schwerstpflegebedürftigkeit
|
-jederzeit muß eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar
sein (Tag und Nacht)
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5 Std./Tag
im Durchschnitt |
Sachleistung:
2800 DM
in Härtefällen:
3750 DM
Geldleistung:
1300 DM
|
*Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle
Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
**Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde
oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.Pflegegeld und
Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen
werden.

| Ersatzpflegkräfte |
1x pro Jahr 4 Wochen
bei Ausfall der Pflegeperson |
bis 2800 DM |
| Tages- und Nachtpflege |
je nach Pflegestufe (für alle 3 Stufen) |
bis 2100 DM monatlich |
| Kurzzeitpflege |
1x pro Jahr bis 4 Wochen
für alle Pflegestufen |
bis 2800 DM |
Viele Angehörige sind bei der Betreuung pflegebedürftiger
Angehöriger physisch und psychisch oftmals stark überbelastet.
Allein schon aus Altersgründen. Da sie trotzdem die häusliche
Pflege großteils selbst übernehmen möchten, werden immer öfter
ausländische Haushaltshilfen und Pflegekräfte engagiert. Seit
einigen Jahren ist die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer,
die großteils aus Osteuropa kommen, erlaubt. Man kann auf
pflegerische Alltagshilfen zurückgreifen, aber ebenso ist es
möglich, eine
polnische Haushaltshilfe zu beschäftigen. Diese Unterstützung
im Haushalt ist schon eine große Hilfe und Entlastung - für die
pflegende Familie ebenso wie für die alleinstehende alte Dame,
die nicht mehr alles selbst bewältigen kann, aber gerne in der
gewohnten
Umgebung weiter leben möchte. Diese Haushaltshilfen müssen
versichert werden und haben Anspruch auf Entlohnung, die den
deutschen
Tarifen angeglichen ist.

Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch
sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur
Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit
abhängt und zwischen 200 und 600 DM monatlich liegt. Außerdem
sind Pflegepersonen unfallversichert.

Seit 1. Juli 1996 erhält jeder, der in einem Pflegeheim
untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung. Diese
betragen bis zu 2800 DM monatlich, in besonderen Fällen bis 3300
DM.

- Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, diese überprüft
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
- die Pflegekasse veranlaßt eine Prüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ob
Voraussetzungen erfüllt und welche Stufe der
Pflegebedürftigkeit vorliegt, dazu übergibt sie ihr den Antrag
sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen
- Pflegekasse klärt über Mitwirkungspflichten auf und
fordert Antragsteller auf dem MdK eine Einwilligung zur
Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten, den
ihn betreuenden Pflegepersonen / Pflegeeinrichtungen zu
erteilen
- MdK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder
-einrichtungen)
- Begutachtung der Auskünfte von geschulten und
qualifizierten Gutachten des Medizinischen Dienstes oder bei
Überlastung des Dienstes durch externe Sachverständige
- MdK sendet Besuch in Pflegeeinrichtung oder häusliche
Umgebung und wertet diesen aus, dabei prüft er, ob und in
welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder
Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
geeignet, notwendig und zumutbar sind. Weiterhin wird geprüft,
ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
welche Stufe vorliegt
- MdK teilt der Pflegekasse Ergebnis mit, also liegen
Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit vor und Beginn der
Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit
sowie ist vollstationäre Pflege erforderlich
- MdK muß individuellen Pflegeplan (notwendige Hilfsmittel,
pflegeriche Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und
RehabilitationPrognosen über weiter Entwicklung, Notwendigkeit
und Zeitabstände von Wiederholungsgutachten
bei Pflegegeldantrag auch noch, ob häusliche Pflege in
geeigneter Weise sichergestellt werden kann
- Pflegekasse teilt Versicherten schriftlich mit, ob
Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Pflegestufe
Der Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt
werden.

- Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes.
Beiträge zur Pflegeversicherung wird von den Versicherten und
Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Als Ausgleich für die
finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeber wird ein Feiertag
gestrichen.
- Kinder und Ehegatten, deren Einkommen unter 560
DM monatlich liegt, sind im Rahmen der Familienversicherung
beitragsfrei mitversichert.
- Rentner für sie gilt der gleiche Prozentsatz wie für
Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von der Rente
abgezogen und die zweite Hälfte trägt die
Rentenversicherung
- Sozialhileempfänger , deren
Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt bezahlt
werden erhalten auch die Pflegeversicherungsbeiträge von
dort
- Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld)
erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit

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